Satzung der Linux User Group Landau/Pfalz (lug-ld) e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Linux User Group Landau/Pfalz (lug-ld) e.V."'.
Der Verein hat seinen Sitz in Landau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`Steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems GNU/Linux.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch beitragsfreie Veranstaltungen, Vorträge und Seminare, die vom Verein veranstaltet werden. Darüber hinaus wird durch Vereinsmitglieder kostenlos Anwenderunterstützung geleistet sowie die Entwicklung frei verfügbarer Software vorangetrieben. Diese Angebote stehen auch Nichtmitglieder kostenlos zu Verfügung.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Für Minderjährige haben die Eltern zu handeln.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.
Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßigen Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages.
§4 Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt eines Mitglieds, der nur jeweils zum Quartalsende möglich ist und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich erklärt werden muß.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§5 Ausschluß von Mitgliedern
Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, dass der Ausschluß von Mitgliedern auf der Tagesordnung steht.
Über den Ausschluß kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist, dass und aus welchen Gründen über seinen Ausschluß in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, und dass die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.
§6 Organe des Vereins
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Kassenwart. Es können bis zu vier weitere Beisitzer gewählt werden.
Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Email, einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift jeden Mitgliedes.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt der Bericht des Kassenwarts wie auch der des Kassenprüfers.
Die anwesenden Teilnehmer der Mitgliederversammlung beschliessen mit 2/3 Mehrheit die Entlastung des Vorstandes.
§8 Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer.
Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.
Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
§9 Vereinsmittel, Vergütung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Betrag, über den der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§10 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist durch bargeldlose Überweisung bzw. im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto im Voraus zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Mehrheit festgelegt und wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.
§11 Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit und die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.